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Endlich Online: So funktioniert Ihr gesetzliches Recht auf Internet

Endlich Online: So funktioniert Ihr gesetzliches Recht auf Internet

Das Recht auf Internet ist seit Juni 2022 in Deutschland gesetzlich verankert, doch viele Bürger kennen ihre Ansprüche nicht. Tatsächlich trat bereits am 1. Dezember 2021 eine Version des deutschen Telekommunikationsgesetzes in Kraft, die erstmals ein einklagbares Recht auf schnellen Internetzugang für alle Bürger beinhaltete. Seitdem haben Verbraucher einen konkreten Anspruch auf eine Mindestversorgung mit Internet.

Dieses Internet-Grundrecht garantiert jedem Haushalt eine Mindestgeschwindigkeit von 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload. Im Sommer 2022 wurde zudem beschlossen, dass diese Mindestgeschwindigkeiten auf 15 Mbit/s beim Download und 5 Mbit/s beim Upload steigen sollen. Dennoch sind etwa 400.000 Haushalte in Deutschland weiterhin unterversorgt. Besonders wichtig: Dieses Recht gilt für alle – auch für Personen mit negativen Schufa-Einträgen oder in Mietwohnungen. Der Preis dafür sollte laut Bundesnetzagentur bei etwa 30 Euro monatlich liegen. Dieser Ratgeber erklärt, wie Sie Ihr gesetzliches Recht auf Internet durchsetzen können und welche Optionen Ihnen zur Verfügung stehen, wenn Ihre Internetgeschwindigkeit zu langsam ist.

Warum viele Haushalte noch immer offline sind

Trotz der gesetzlichen Verankerung des Rechts auf Internet bleiben zahlreiche Deutsche offline oder müssen mit stark eingeschränkten Verbindungen leben. Die digitale Kluft zwischen Stadt und Land wächst weiter, während viele Verbraucher mit Geschwindigkeiten surfen, die weit unter den vertraglich vereinbarten Werten liegen.

400.000 Haushalte gelten als unterversorgt

Nach aktuellen Schätzungen der Bundesnetzagentur gibt es in Deutschland etwa 400.000 Haushalte, die im Rahmen des Rechtsanspruchs als unterversorgt gelten. Diese Menschen haben entweder gar keinen Internetzugang oder nur Verbindungen im „Schneckentempo“. Besonders betroffen sind ländliche Regionen, wo die digitale Infrastruktur deutlich hinter städtischen Gebieten zurückbleibt.

Die Dimension des Problems ist noch größer, wenn man die Haushalte betrachtet, die keinen Zugang zu schnellerem Internet haben: Laut dem Breitbandatlas sind insgesamt fast 1,7 Millionen Haushalte oder etwa 3,4 Millionen Menschen vom schnellen Internet mit mindestens 50 Mbit/s abgeschnitten. In dünn besiedelten Gebieten mit weniger als 100 Einwohnern pro Quadratkilometer sind nur rund 64 Prozent der Haushalte mit mindestens 50 Megabit pro Sekunde versorgt.

Insgesamt sind 11.000 Gemeinden in Deutschland nicht ausreichend mit 50 Mbit/s versorgt. Besonders kritisch: In 324 dieser Kommunen beträgt die 50-Mbit/s-Abdeckung maximal zehn Prozent – mehr als die Hälfte davon hat überhaupt keinen Zugang zu festen Breitbandanschlüssen mit dieser Geschwindigkeit.

Wirtschaftliche Gründe für fehlenden Ausbau

Der Glasfaser-Ausbau findet vorwiegend dort statt, wo sich viele Häuser befinden, also in Städten oder großen Dörfern. In dünn besiedelten Gegenden lohnt sich der Ausbau für die Anbieter wirtschaftlich nicht, was zu einer digitalen Spaltung führt.

Diese wirtschaftliche Kalkulation zeigt sich deutlich in den Versorgungsstatistiken: Während in städtischen Gebieten 90,3 Prozent der Haushalte Zugang zu Breitband mit mindestens 50 Mbit/s haben, sind es in halbstädtischen Gebieten nur 67,7 Prozent und in ländlichen Regionen lediglich 36,2 Prozent.

Deutschland bleibt dadurch im internationalen Vergleich zurück. Bei der Versorgung mit Glasfaseranschlüssen belegt die Bundesrepublik im OECD-Vergleich nur Platz 28 von 32. Nur 6,6 Prozent der Haushalte – im ländlichen Bereich sogar nur 1,4 Prozent – können Glasfaser-Leitungen nutzen. Sogar die Industrieländerorganisation OECD hat in ihrem Bericht zur Breitbandabdeckung mit Glasfaser Deutschland auf dem drittletzten Platz von 36 Staaten eingeordnet.

Die Probleme beim Ausbau sind vielschichtig:

  • Fehlende Baukapazitäten und gestiegene Baukosten
  • Zu komplizierte und langwierige Förderverfahren
  • Erhöhte Zinsen, die die Investitionsbereitschaft senken
  • Fokus auf Vectoring statt konsequentem Glasfaserausbau

Obwohl 4,5 Milliarden Euro an Fördermitteln für den Breitbandausbau bereitstehen, werden diese nur zögerlich abgerufen. Besonders kleine Kommunen sind mit dem komplexen Antragsverfahren oft überfordert.

Internet langsamer als Vertrag: Ein häufiges Problem

Selbst wer einen Internetanschluss hat, erhält häufig nicht die versprochene Leistung. Eine Auswertung der Bundesnetzagentur von 168.000 Messungen im Jahr 2021 ergab: Knapp jeder fünfte Internetnutzer surft gerade einmal mit der Hälfte der vertraglich zugesicherten Geschwindigkeit. Nur bei einem Drittel der Internetnutzer kommt das maximale Datentempo auch tatsächlich an.

Die Zusammenfassung der Messergebnisse 2021/2022 spricht Bände: „Im Festnetz erhielten 85,5 Prozent der Nutzer mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate“. Das bedeutet im Umkehrschluss: 14,5 Prozent erhalten nicht einmal die Hälfte der bezahlten Leistung.

Besonders Menschen in abgelegenen Gebieten bekommen oft nur einen Bruchteil der versprochenen Übertragungsgeschwindigkeit. Der Frust darüber muss jedoch nicht hingenommen werden. Verbraucher haben konkrete Rechte, wenn ihr Internet zu langsam ist:

  • Bei erheblichen Abweichungen können sie den monatlichen Betrag mindern
  • In schwerwiegenden Fällen ist sogar eine außerordentliche Kündigung möglich
  • Die Minderung erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen zur vertraglichen Leistung

Wichtig zu wissen: Auch Menschen mit negativen Schufa-Einträgen haben ein Recht auf Internet. Das Internet-Grundrecht gilt für alle Bürger – unabhängig von ihrer Bonität. Weder darf ein Anbieter einem Verbraucher den Zugang zum Internet aufgrund eines Schufa-Eintrags verwehren, noch darf dies als Grund für eine Unterversorgung angeführt werden.

Was Ihnen laut Gesetz zusteht

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben sich die Rechte der Verbraucher in Deutschland deutlich verbessert. Seit Dezember 2021 ist der Zugang zum Internet nicht mehr nur Wunsch, sondern gesetzlich verankertes Recht. Doch was genau steht Ihnen zu? Welche Geschwindigkeiten müssen mindestens erreicht werden? Und wie sieht es mit dem Internetrecht in Mietwohnungen aus?

Recht auf Internetgeschwindigkeit seit 2022

Der rechtliche Anspruch auf Internetversorgung trat am 1. Dezember 2021 in Kraft, als das novellierte Telekommunikationsgesetz wirksam wurde. Konkret umgesetzt werden konnte dieses Recht allerdings erst, nachdem die Bundesnetzagentur die genauen Mindestanforderungen festgelegt hatte. Die entsprechende Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) wurde am 1. Juni 2022 rechtskräftig.

Dieses Gesetz gewährleistet jedem Bürger einen Rechtsanspruch auf ein Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten. Hierbei geht es nicht nur um Telefonie, sondern insbesondere um einen ausreichend schnellen Internetzugangsdienst, der eine „angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ ermöglicht. Der Internetzugangsdienst muss dabei verschiedene Anforderungen erfüllen und soll die Nutzung grundlegender Online-Dienste wie E-Mail, soziale Medien, Suchmaschinen, Online-Banking sowie Home-Office-Anwendungen im marktüblichen Umfang ermöglichen.

Mindestwerte laut Gesetz

Die gesetzlich garantierten Mindestgeschwindigkeiten wurden seit Einführung bereits angehoben:

Ursprünglich galten folgende Mindestwerte:

  • Download: 10 Mbit/s
  • Upload: 1,7 Mbit/s
  • Latenz: maximal 150 Millisekunden

Seit dem 30. Dezember 2024 gelten erhöhte Anforderungen:

  • Download: 15 Mbit/s
  • Upload: 5 Mbit/s
  • Latenz: weiterhin maximal 150 Millisekunden

Diese Anhebung der Mindestbandbreiten soll sicherstellen, dass auch in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten ein angemessener Internetzugang zur Verfügung steht. Besonders die Verbesserung beim Upload macht sich im Alltag bemerkbar – etwa bei Videokonferenzen oder dem Hochladen von Dateien.

Wichtig zu wissen: Die Mindestversorgung muss zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Die Bundesnetzagentur hat diesen Preis auf etwa 35 Euro monatlich festgelegt. Folglich müssen Anbieter ihre Dienste zu diesem Preis anbieten, wenn ein Haushalt keine andere Möglichkeit hat, ans Internet zu kommen.

Recht auf Internet in der Mietwohnung

In Mietwohnungen gibt es zusätzliche Regelungen. Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil vom 5. Dezember 2018 entschieden, dass Vermieter dauerhaft gewährleisten müssen, dass die Wohnung mit Telefon und Internet versorgt wird – zumindest wenn beim Einzug eine Telefondose vorhanden war. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag zu diesem Thema schweigt.

Der Vermieter muss darüber hinaus Folgendes beachten:

  • Die Instandhaltungspflicht gilt auch für defekte Leitungen außerhalb der Mietwohnung
  • Es besteht eine gesamtschuldnerische Verpflichtung mit dem Telefonunternehmen, wobei sich der Mieter aussuchen kann, wen er in Anspruch nimmt
  • Eine langsame Internetverbindung rechtfertigt hingegen keine Mietminderung, solange die Anschlüsse funktionieren

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, einen breitbandigen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Seine Pflicht beschränkt sich auf den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz. Wenn jedoch Kabelbuchsen installiert sind, muss der Vermieter dafür sorgen, dass diese funktionieren.

Ein besonders wichtiger Aspekt: Das Recht auf Internet gilt unabhängig von der Bonität. Negative Schufa-Einträge dürfen kein Grund sein, jemandem den Zugang zum Internet zu verwehren. Die Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten muss für alle Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden. Ein Ausschluss aufgrund von Schufa-Einträgen ist nicht vorgesehen, da es sich um ein gesetzlich verankertes Grundrecht handelt.

Darüber hinaus besteht keine Vorgabe, mit welcher Technik die Mindestversorgung zu erbringen ist. Es gibt keinen Anspruch auf einen Anschluss über eine bestimmte Technik wie beispielsweise Glasfaser. Entscheidend ist lediglich, dass die Mindestbandbreite am Hauptwohnsitz oder Geschäftsort verfügbar ist.

So prüfen Sie Ihre Internetverbindung richtig

Um Ihre Rechte bei zu langsamer Internetverbindung durchzusetzen, benötigen Sie einen rechtssicheren Nachweis. Nicht jeder Speedtest ist hierfür geeignet. Die Bundesnetzagentur stellt deshalb ein spezielles Messverfahren zur Verfügung, das als einziges vor Gericht und gegenüber Ihrem Anbieter anerkannt wird.

Breitbandmessung der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur bietet unter breitbandmessung.de ein offizielles Messverfahren an, mit dem Sie überprüfen können, ob Ihr Internetanbieter die vertraglich zugesicherte Geschwindigkeit liefert. Besonders wichtig: Während viele Anbieter, Technikwebseiten oder Routerhersteller eigene Speedtests anbieten, kann nur die Desktop-App der Bundesnetzagentur ein rechtlich anerkanntes Messprotokoll erstellen.

Dieses Messprotokoll ist entscheidend, wenn Sie später:

  • Ihren monatlichen Betrag mindern möchten
  • Einen Preisnachlass einfordern wollen
  • In schwerwiegenden Fällen außerordentlich kündigen möchten

Die Breitbandmessung ermittelt drei wichtige Parameter:

  1. Download-Rate (Geschwindigkeit beim Herunterladen)
  2. Upload-Rate (Geschwindigkeit beim Hochladen)
  3. Paket-Laufzeit (Latenz)

Am Ende des Messverfahrens erhalten Sie eine klare Aussage, ob eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung“ vorliegt. Diese liegt vor, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Nicht an mindestens zwei von drei Messtagen jeweils mindestens einmal 90% der maximalen Geschwindigkeit erreicht werden
  • Die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90% der Messungen erreicht wird
  • An mindestens zwei von drei Messtagen die minimale Geschwindigkeit unterschritten wird

30 Messungen an 3 Tagen – so geht’s

Für einen rechtssicheren Nachweis müssen Sie eine Messkampagne nach einem festgelegten Schema durchführen:

  1. Laden Sie die Desktop-App der Bundesnetzagentur herunter und installieren Sie diese auf Ihrem Computer (verfügbar für Windows, macOS und Linux)
  2. Führen Sie insgesamt 30 Messungen durch, verteilt auf genau 3 unterschiedliche Kalendertage
  3. Zwischen den Messtagen muss jeweils mindestens ein Kalendertag Pause liegen
  4. An jedem der drei Messtage müssen Sie 10 Messungen durchführen
  5. Zwischen den einzelnen Messungen eines Tages müssen mindestens 5 Minuten Abstand liegen
  6. Zwischen der fünften und sechsten Messung eines Tages muss ein größerer Abstand von mindestens drei Stunden eingehalten werden
  7. Die gesamte Messkampagne muss innerhalb von 14 Tagen abgeschlossen sein

Nach Abschluss der Messreihe erstellt die App automatisch ein signiertes PDF-Dokument mit allen Messergebnissen. Dieses können Sie bei Ihrem Anbieter vorlegen, um eine Minderleistung nachzuweisen.

Bemerkenswert: Die Messergebnisse der Bundesnetzagentur zeigen, dass nur 16,4 Prozent der Nutzer eines stationären Breitbandanschlusses tatsächlich die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate im Download erhalten. Etwa 70,1 Prozent erreichen immerhin die Hälfte der zugesicherten Geschwindigkeit.

Fehlerquellen vorab ausschließen

Bevor Sie Ihren Anbieter kontaktieren, sollten Sie mögliche Fehlerquellen ausschließen. Nicht immer liegt die Ursache für langsames Internet an der Leitung. Folgende Punkte können die Geschwindigkeit beeinträchtigen:

  • WLAN-Verbindung: Führen Sie die Messungen niemals über WLAN durch, sondern verbinden Sie Ihren Computer direkt per LAN-Kabel mit dem Router
  • Netzwerkkarte: Stellen Sie sicher, dass Ihre Netzwerkkarte schnell genug ist. Bei einem Anschluss mit mehr als 100 Mbit/s benötigen Sie eine Gigabit-Netzwerkkarte
  • Andere Programme: Beenden Sie alle anderen Programme auf Ihrem Computer und trennen Sie andere Geräte vom Netzwerk
  • Energiesparmodus: Deaktivieren Sie den Energiesparmodus Ihres Computers und schließen Sie Laptops an die Stromversorgung an
  • Router-Firmware: Achten Sie darauf, dass Ihr Router die aktuellste Firmware nutzt
  • VPN und Firewall: Schalten Sie VPN-Verbindungen und Firewalls für den Test ab
  • Kabelqualität: Verwenden Sie ein hochwertiges Netzwerkkabel (mindestens CAT6)

Übrigens: Das Recht auf Internet und die Möglichkeit zur Geschwindigkeitsmessung gelten für alle – unabhängig von Schufa-Einträgen. Das Messverfahren steht allen Bürgern zur Verfügung, da das Internet-Grundrecht für jeden gilt.

Bei Kabelanschlüssen empfiehlt es sich zudem, die Messungen zu unterschiedlichen Tageszeiten durchzuführen, da hier die Bandbreite unter allen Nutzern aufgeteilt wird und besonders abends Tempoeinbrüche auftreten können.

Der alte Trick, den Router kurz aus- und wieder einzuschalten, kann manchmal schon helfen, bevor Sie eine aufwändige Messreihe starten. Falls nach korrekter Messung tatsächlich eine Minderleistung festgestellt wird, haben Sie konkrete Rechte gegenüber Ihrem Anbieter, die im nächsten Abschnitt erklärt werden.

Wenn das Internet zu langsam ist: Ihre Optionen

Nachdem Sie mit dem offiziellen Messverfahren festgestellt haben, dass Ihre Internetgeschwindigkeit nicht den vertraglichen Zusagen entspricht, stehen Ihnen konkrete Ansprüche zu. Seit Dezember 2021 haben Verbraucher deutlich verbesserte Rechte, um sich gegen zu langsames Internet zu wehren.

Internet zu langsam – Geld zurück möglich

Die gute Nachricht: Wer nachweisen kann, dass sein Internetanschluss zu langsam ist, kann vom Provider Geld zurückverlangen. Grundlage hierfür ist das seit Dezember 2021 geltende Minderungs- und Sonderkündigungsrecht. Dadurch müssen Verbraucher nur noch für die Internetgeschwindigkeit zahlen, die sie tatsächlich erhalten.

Die Minderung erfolgt proportional zum Verhältnis zwischen tatsächlicher und vertraglicher Leistung. Ein Beispiel: Wer monatlich 30 Euro für seinen Internetanschluss zahlt und nur 80 Prozent der vertraglich vereinbarten Leistung erhält, kann die Zahlungen auf 24 Euro mindern.

Wichtig hierbei: Zahlen Sie vorsichtshalber weiterhin den vollen Betrag unter Vorbehalt, solange die Abweichungen und die Höhe des Minderungsanspruchs mit Ihrem Anbieter nicht geklärt sind. Teilen Sie dem Provider diesen Vorbehalt schriftlich mit, um spätere Zahlungsrückstände zu vermeiden.

Minderungsrecht und Sonderkündigung

Bei erheblichen Abweichungen haben Sie zwei grundlegende Optionen:

  1. Minderung des monatlichen Entgelts entsprechend der Leistungsabweichung
  2. Außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

Besonders wichtig: Selbst wenn Sie bereits eine Preisminderung erhalten haben, bleibt Ihr Sonderkündigungsrecht bestehen. Das Landgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass Anbieter das Sonderkündigungsrecht nach einer Preisreduzierung nicht ausschließen dürfen. Eine verringerte Datenübertragungsrate wird durch eine Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.

Darüber hinaus steht Ihnen bei einem kompletten Ausfall des Internet- und Telefonanschlusses eine Entschädigung zu. Ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung erhalten Sie:

  • Für den 3. und 4. Tag jeweils 10 Prozent des Monatsentgelts (mindestens 5 Euro)
  • Ab dem 5. Tag jeweils 20 Prozent des Monatsentgelts (mindestens 10 Euro)

Falls Techniker vereinbarte Termine versäumen, stehen Ihnen zudem 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 10 Euro) zu.

Musterbrief der Verbraucherzentrale nutzen

Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche bietet die Verbraucherzentrale praktische Hilfe in Form von Musterbriefen. Je nach Situation stehen verschiedene Vorlagen zur Verfügung:

  • Forderung der vereinbarten Geschwindigkeit mit Kündigungsandrohung
  • Antrag auf Vertragsanpassung (falls Sie nicht kündigen möchten)
  • Außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung
  • Schadensersatzforderung (z.B. für entstandene Kosten durch Anschluss eines anderen Anbieters)

Zunächst sollten Sie Ihren Anbieter schriftlich über das Problem informieren und eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Zehn bis vierzehn Tage gelten hierbei als ausreichend. Das Schreiben zur Fristsetzung sollte nachweisbar versendet werden, beispielsweise per Einwurfeinschreiben.

Für die Berechnung der angemessenen Minderungshöhe stellt die Verbraucherzentrale einen praktischen Rechner zur Verfügung. Tragen Sie einfach die ermittelten Werte aus der Breitbandmessung ein, und der Rechner erstellt automatisch einen passenden Musterbrief.

Bemerkenswert: Das Recht auf angemessene Internetgeschwindigkeit und die damit verbundenen Ansprüche gelten für alle Verbraucher – unabhängig von Schufa-Einträgen. Das Internet-Grundrecht und die Möglichkeit zur Durchsetzung von Verbraucherrechten bei Minderleistung können nicht aufgrund negativer Bonitätsmerkmale eingeschränkt werden.

Wie Sie Ihr Recht bei der Bundesnetzagentur durchsetzen

Wenn alle Versuche mit Ihrem Anbieter direkt gescheitert sind, können Sie sich an die Bundesnetzagentur wenden, um Ihr gesetzliches Recht auf Internet durchzusetzen. Die Behörde nimmt seit Juni 2022 Beschwerden über unterversorgte Gebiete entgegen und kann im Ernstfall Anbieter verpflichten, einen angemessenen Internetanschluss bereitzustellen.

Kontaktformular richtig ausfüllen

Der erste Schritt zur Durchsetzung Ihres Rechts auf Internet führt über das offizielle Kontaktformular der Bundesnetzagentur. Dieses finden Sie auf der Webseite der Behörde unter dem Bereich „Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten“. Hierbei sind zwei Situationen zu unterscheiden:

  • Sie haben aktuell keinen Internetanschluss und kein Anbieter stellt Ihnen eine Versorgung in absehbarer Zeit in Aussicht
  • Ihr bestehender Anschluss liegt unter den gesetzlichen Mindestwerten und kein Anbieter bietet Ihnen eine angemessene Alternative

Beim Ausfüllen des Formulars sollten Sie möglichst genaue Angaben machen. Führen Sie Ihre Wohnsituation, bisherige Kontaktversuche mit Anbietern sowie die Ergebnisse der Breitbandmessung (falls vorhanden) detailliert auf. Je mehr Informationen Sie bereitstellen, desto schneller kann die Behörde tätig werden.

Für Personen ohne Internetzugang weist die Grünen-Bundestagsabgeordnete Tabea Rößner auf ein Dilemma hin: „Schließlich können die ohne Versorgung schlecht Internetformulare ausfüllen“. In solchen Fällen empfiehlt sich der Weg über Nachbarn, Freunde oder öffentliche Einrichtungen, um das Formular einzureichen.

Übrigens: Ihr Recht auf Internet gilt unabhängig von Schufa-Einträgen. Negative Bonitätsmerkmale dürfen kein Grund sein, Ihnen den Zugang zum Internet zu verwehren. Das Internet-Grundrecht ist für alle Bürger ohne Ausnahme gültig.

Was passiert nach der Beschwerde?

Nach Eingang Ihrer Beschwerde beginnt ein mehrstufiges Verfahren:

  1. Die Bundesnetzagentur prüft zunächst Ihre Angaben
  2. Liegt keine ausreichende Versorgung vor oder ist keine in absehbarer Zeit zu erwarten, stellt die Behörde innerhalb von zwei Monaten offiziell eine Unterversorgung fest
  3. Diese Feststellung wird veröffentlicht – selbstverständlich ohne Ihre persönlichen Daten
  4. Telekommunikationsunternehmen haben daraufhin einen Monat Zeit, freiwillig eine Versorgung mit dem Mindestangebot anzubieten
  5. Sollte kein Unternehmen ein Angebot unterbreiten, nimmt die Bundesnetzagentur mit Anbietern Kontakt auf, die für eine Versorgung an Ihrer Adresse in Frage kommen
  6. Innerhalb von fünf Monaten nach Feststellung der Unterversorgung verpflichtet die Behörde eines oder mehrere Unternehmen, Ihnen eine Mindestversorgung anzubieten

Seit 2022 haben etwa 5.500 Bürger von diesem Rechtsanspruch Gebrauch gemacht. Jedoch führten lediglich circa 30 Fälle zu einer offiziellen „Unterversorgungsfeststellung“. Dies liegt unter anderem daran, dass bei vielen Antragstellern der Anschluss nicht so schlecht war wie gedacht oder ein Ausbau bereits geplant war. In nur vier Fällen musste die Bundesnetzagentur tatsächlich einen Internetanbieter verpflichten.

Wie lange dauert der Anschluss?

Der gesamte Prozess kann sich über mehrere Monate erstrecken. Nach der Verpflichtung eines Anbieters gelten folgende Fristen:

  • Die verpflichteten Anbieter müssen spätestens nach drei Monaten beginnen, die Voraussetzungen für die Anbindung zu schaffen
  • In der Regel muss das Mindestangebot dann innerhalb von weiteren drei Monaten zur Verfügung stehen
  • Von der ersten Beschwerde bis zum funktionierenden Anschluss können somit bis zu 13 Monate vergehen

Allerdings hängt die genaue Dauer von verschiedenen Faktoren ab. Besonders wenn erhebliche Baumaßnahmen erforderlich sind, kann sich der Prozess verlängern. Falls Sie dringend einen Internetzugang benötigen, lohnt sich ein Blick auf alternative Technologien wie Mobilfunk oder Satelliteninternet – auch wenn diese möglicherweise nicht die volle gesetzliche Mindestgeschwindigkeit garantieren können.

Die Bundesnetzagentur kann zwar Anbieter zur Bereitstellung eines Anschlusses verpflichten, setzt jedoch keine Geldansprüche durch. Bei Forderungen wegen zu langsamer Verbindungen oder ausgefallener Techniktermine müssen Sie weiterhin selbst aktiv werden, gegebenenfalls mit Hilfe einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwalts.

Was bei Preis, Technik und Schufa zu beachten ist

Bei der Durchsetzung des Rechts auf Internet spielen drei wesentliche Faktoren eine Rolle: der Preis, die verwendete Technik und die Bonität des Antragstellers. Diese Aspekte sind entscheidend, damit das Internet-Grundrecht für alle zugänglich bleibt.

Was gilt als erschwinglicher Preis?

Die Bundesnetzagentur hat klare Grundsätze zur Ermittlung erschwinglicher Preise veröffentlicht. Als Referenzpunkt gilt der bundesweite Durchschnitt von Preisen für vergleichbare Produkte. Ein erschwinglicher monatlicher Grundpreis liegt bei etwa 35 Euro. Für die Preisermittlung des Anschlusses dient der durchschnittliche Preis von Anschlüssen im jeweiligen Landkreis als Referenzwert. Dadurch werden regionale Preisunterschiede berücksichtigt.

Grundsätzlich dürfen die Preise für die Grundversorgung nicht höher sein als vergleichbare Produkte auf dem Markt. Bei der Berechnung werden zudem zusätzliche Kosten einbezogen – beispielsweise Stromkosten beim Betrieb einer Satellitenfunkschüssel. Das Ziel dieser Preisgestaltung ist die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller Menschen.

Technikfreiheit: DSL, LTE oder Satellit

Für die Mindestversorgung ist nicht festgelegt, mit welcher Technik das Angebot erbracht werden soll. Es besteht kein Anspruch auf einen Anschluss mit einer bestimmten Technik wie Glasfaser. Entscheidend ist nur, dass die Mindestbandbreite am Hauptwohnsitz verfügbar ist.

Satelliteninternet stellt eine Alternative dar, wenn andere Optionen nicht verfügbar sind. Allerdings bringt diese Technologie Nachteile mit sich: höhere Kosten (einmalig über 1.000 Euro für Hardware und Installation sowie monatlich zwischen 30 und 60 Euro), längere Latenzzeiten von 300 bis 900 Millisekunden und Wetterabhängigkeit, die zu Ausfällen führen kann.

Trotz Schufa: Kein Ausschluss vom Grundrecht

Besonders wichtig: Negative Schufa-Einträge dürfen kein Grund sein, jemandem den Zugang zum Internet zu verwehren. Das Internet-Grundrecht gilt für alle Bürger ohne Ausnahme. Dennoch werden Verbraucher mit schlechter Schufauskunft in vielen Fällen von Anbietern abgelehnt.

Wer trotz Schufa-Eintrag einen Internetanschluss benötigt, sollte folgende Strategien in Betracht ziehen:

  • Wahl eines Tarifs mit niedriger monatlicher Grundgebühr (meist DSL-Tarife mit 16 oder 50 Mbit/s)
  • Verzicht auf kostenpflichtige Zusatzoptionen wie Internet-TV
  • Bei manchen Anbietern kann eine Kaution als Sicherheit hinterlegt werden

Darüber hinaus bieten einzelne Provider wie easybell laufzeitfreie Tarife ohne Schufa-Abfrage an. Größere Anbieter wie Vodafone oder die Telekom ermöglichen in Einzelfällen nach persönlicher Kontaktaufnahme und gegen Kaution ebenfalls einen Anschluss.

Fazit

Das gesetzlich verankerte Recht auf Internet stellt zweifellos einen wichtigen Meilenstein für die digitale Teilhabe aller Bürger in Deutschland dar. Dennoch zeigt die Realität, dass zwischen Anspruch und Wirklichkeit noch immer eine erhebliche Lücke klafft. Etwa 400.000 Haushalte bleiben weiterhin unterversorgt, besonders in ländlichen Gebieten, wo der wirtschaftliche Anreiz für Anbieter fehlt.

Die gesetzlich garantierten Mindestgeschwindigkeiten von 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload bieten zwar keine Höchstleistung, ermöglichen jedoch grundlegende digitale Teilhabe. Allerdings müssen Verbraucher ihre Rechte häufig selbst durchsetzen. Das offizielle Messverfahren der Bundesnetzagentur liefert hierfür die notwendige rechtliche Grundlage.

Besonders hervorzuheben bleibt die Tatsache, dass das Recht auf Internet für alle Bürger gilt – unabhängig von der Bonität. Negative Schufa-Einträge dürfen demnach kein Grund sein, jemandem den Zugang zum Internet zu verwehren. Falls ein Anbieter dennoch aufgrund der Schufa ablehnt, können Betroffene entweder eine Kaution hinterlegen oder sich direkt an die Bundesnetzagentur wenden.

Falls Ihr Internetanschluss die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit nicht erreicht, stehen Ihnen konkrete Ansprüche zu. Diese reichen von der Minderung des monatlichen Entgelts bis hin zur außerordentlichen Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Verbraucherzentralen stellen hierfür praktische Musterbriefe bereit.

Abschließend lässt sich festhalten: Das Recht auf Internet bedeutet nicht automatisch schnelles Internet für alle. Vielmehr handelt es sich um einen Mindeststandard, der die grundlegende Teilhabe sicherstellt. Der Weg zum flächendeckenden Breitbandausbau bleibt weiterhin lang. Bis dahin müssen Verbraucher ihre Rechte kennen und aktiv durchsetzen – ungeachtet ihrer Schufa-Einträge. Denn letztendlich gilt: Das Internet ist längst kein Luxus mehr, sondern eine essenzielle Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe.

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